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Aktuelles aus der Beratung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Streit zwischen einer Wurstwarenherstellerin und dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW entschieden, dass auch nicht essbare Wurstpellen und Verschlussclipse zur Füllmenge von fertigverpackter Leberwurst zählen.

 

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