Shutdown-Regeln ab dem 16. Dezember 2020 bis mindestens 10. Januar 2021
Diese Regelung findet bis mindestens 10.01.2021 Anwendung. Es gelten folgende Ausnahmen:
▪ Einzelhandelsgeschäfte von Lebensmitteln, also auch Direktvermarkter mit Hofläden oder Verkaufsautomaten, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte und Reformhäuser,
▪ Weihnachtsbaumverkäufer sowie
▪ Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte dürfen öffnen.
Allerdings gilt für alle Lebensmitteleinzelhändler: der Verkauf von Non-Food-Produkten, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden. Es darf keinesfalls eine Ausweitung erfolgen.
Ebenso geöffnet bleibt der Großhandel.
Weitere Verkaufsstellen des Gesundheits- und Dienstleistungbereiches, die geöffnet bleiben dürfen, sind auf der Webseite des Landes gelistet.
Die Regelungen für die Gastronomie und zur Gästebeherbergung bleiben unverändert.