Gemäß der Düngeverordnung vom 26.05.2017 müssen alle Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem 01.01.2020 sicherstellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge sicher lagern können (DüV § 12 (4))
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