Nach neuer Rechtsprechung, die vom BVerwG nun bestätigt wurde, ist die Bezeichnung eines Erzeugnisses als „Perlwein“, dem Kohlendioxid zugesetzt worden ist, das aus der Vergärung von anderen Mosten stammt, nicht mit den Vorgaben von Artikel 78 Absatz 2 i.V.m. Anhang VII Teil II Nr. 8 c) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vereinbar.
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