Neue Verwaltungsvorschrift in Kraft getreten

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat eine neue Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Qualitätsprüfungen für Wein, Perlwein, Likörwein und Schaumwein sowie das Verfahren der Herabstufungen in Rheinland-Pfalz erlassen. Die Verwaltungsvorschrift gilt seit dem 26. Januar 2019 und ersetzt die bisherige Vorschrift vom 28. April 2003.

Die Neufassung beinhaltet neben redaktionellen Änderungen und Anpassungen an aktuelle weinrechtliche Vorschriften auf EU- und Bundesebene auch Vorbereitungen für eine zukünftige elektronische Datenübernahme von Weinlaboren und Antragstellern durch die Prüfungsbehörde (Online-Verfahren). Weiterhin sind für die Praxis des Verwaltungsverfahrens der amtlichen Qualitätsprüfung folgende Änderungen von Bedeutung: Bei der Berufung von Sachverständigen wurden Vorgaben zum Ausschluss von Sachverständigen wegen Verstoß gegen weinrechtliche Vorschriften konkretisiert. Bei der Fassweinprüfung (Erteilung von amtlichen Prüfungsnummern für nicht abgefüllte Erzeugnisse) wurde klargestellt, dass das Erzeugnis nach Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer innerhalb von drei Monaten abgefüllt werden muss und innerhalb von zwei Wochen nach der Abfüllung eine Abfüllanzeige mit Untersuchungsbefund und drei Proben bei der Prüfungsbehörde einzureichen sind. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, wird die Prüfungsnummer widerrufen.

Außerdem wurde die Unterrichtung der Weinüberwachungsbehörden durch die Prüfstellen, insbesondere bei der bestandskräftigen Ablehnung der Prüfnummer, wiedereingeführt, um dem risikobasierten Kontrollansatz der Weinüberwachung besser gerecht werden zu können. Die Prüfungsbehörde muss die Weinüberwachung über alle nicht antragsgemäße Prüfungsbescheide im Erst- und Widerspruchsverfahren (Ablehnungen, Auflagen, Abstufungen), die bestandskräftig wurden, informieren. Bisher konnte bei Vorlage eines Nachweises über den Verbleib/die Verwendung des Erzeugnisses eine Weitergabe der Beanstandung an die Weinüberwachung unterbleiben.

Der vollständige Text der neuen Verwaltungsvorschrift kann unter www.lwk-rlp.de/de/weinbau/wein/qualitaetsweinpruefung/eingesehen werden. Bei Fragen helfen die Mitarbeitenden der zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer gerne weiter.